Wir wünschen Ihnen
Frohe Weihnachten und ein GESUNDES und glückliches
Neues Jahr 2025!

Sicherheits- und
Gesundheitsschutz
Koordination auf Baustellen
im Fränkischen Raum
SiGeKo gemäß Baustellenverordnung
SiGeKo Architekt Dipl.-Ing. (FH) Jörg Söhnlein
Zertifiziert nach RAB 30 Anlage B und C
BauAkademie Nürnberg

"... safer ist das! "
GESUNDHEIT und SICHERHEIT
... geht uns ALLE an und ist nicht verhandelbar!
Über 25jährige Erfahrung in Architekten- und Planungstätigkeiten im Hochbau.
Der Faktor "Mensch" spielt bei Arbeitsunfällen eine entscheidende Rolle!
Was macht der SiGeKo?
Koordination nach Baustellenverordnung
(BaustellV)
Der Koordinator (SiGeKo) nach Baustellenverordnung soll im Auftrag des Bauherrn - bereits während der Planungsphase des Projekts - die Anforderungen des Arbeitsschutzes in das Projekt integrieren.
Wesentliche Aufgaben sind dabei:
Die Übermittlung einer Vorankündigung des Bauvorhabens an die zuständige Behörde.
Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) und regelmäßige unangekündigte Begehungen der laufenden Baustelle.
Ebenso ist es Aufgabe des SiGeKo, die sogenannte "Unterlage" gem. RAB 32 für spätere Arbeiten mit den zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, insbesondere für solche Arbeiten, die regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden zu erstellen. Das sind zum besseren Verständnis z.B. Maßnahmen gegen Absturz bei Fassaden- Reinigungsarbeiten an hochgelegenen Bereichen.
Ziel aller Koordinator- Aktivitäten ist es, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz von der Planung über die Erstellung bis zum späteren Instandhaltungs- Arbeiten einzubeziehen, um mit diesen präventiven Ansatz die Unfallraten auf Baustellen zu senken.
Die Notwendigkeit für für die Leistung einer Vorankündigung sind gemäß §2 Baustellenverordnung die folgende beiden Kriterien:
- Die voraussichtliche Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und auf der Baustelle sind mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig.
- Die Arbeiten dauern voraussichtlich länger als 500 Personentage.
Die Verordnung knüpft diese beiden Kriterien durch ein "oder".
Baustellenverordnung §3 "Koordinierung":
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach §4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Bei größeren Baustellen sind ggf. auch mehrere Koordinatoren zu bestellen.
(1) "Der Bauherr oder der von Ihm nach §4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
Allerdings setzt dies eine ausreichende Qualifikation voraus, um die Aufgaben eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz- Koordinators selbständig zu übernehmen zu können.
Eine Baustelle ist gem. Baustellenverordnung §1 Abs. (3) ... "der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen".
Der Koordinator zeigt Präsenz, dies erfolgt u.a. durch gemeinsame Besprechungen und Begehungen auf der Baustelle. Auch die RAB 30 (2003) (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen), fordert explizit, das Zusammenwirken der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und und Gesundheitsschutz zu organisieren.

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